Artikel - Über AfD-Verbot - (Sprache: Deutsch) - (link to language: English)

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Über AfD-Verbot

 

Antifaschistische Einheitsfront-Politik verbietet rechtsextreme Parteien.

  • Parteiverbote. Die KPD wurde 1919, 1923, 1933 und 1956 verboten. Die NPD wurde wegen EGMR-Anforderungen an Parteiverbot - nicht verboten, weil sie „zu unbedeutend“ ist. 1995 wurden die Freiheitliche Arbeiterpartei (FAP) und die Nationale Liste (NL) nach dem Vereinsrecht verboten. Geschichte der Verbote rechtsextremistischer Organisationen
  • Institutionen, die einen Verbotsantrag beim Bundesverfassungsgericht stellen können: Bundesregierung, Bundestag, Bundesrat
  • GG Art 21
    (2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
    (4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
  • Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG § 43
    (1) Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig (Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes) oder von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen ist (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes), kann von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt werden.
    (2) Eine Landesregierung kann den Antrag nur gegen eine Partei stellen, deren Organisation sich auf das Gebiet ihres Landes beschränkt.
  • Details zum Verbotsantrag
  • Bundesrat
    Dazu bedarf es einer Mehrheit im Bundesrat.
  • Bundesregierung
    Dazu bedarf es einer Mehrheit im Kabinett
  • Bundestag
    Dazu bedarf es einer Mehrheit im Bundestag
  • Entscheidung Bundesverfassungsgericht
    Dazu bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des (zweiten) Senats
  • Zuständigkeit Senat im Bundesverfassungsgericht
    "Der Erste Senat ist zuständig für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, soweit nicht im Einzelfall eine Zuständigkeit des Zweiten Senats besteht. Der Zweite Senat ist im Wesentlichen zuständig für Organstreitverfahren, für Bund-Länder-Streitigkeiten, für Parteiverbotsverfahren und für Wahlbeschwerden." Quelle
  • Teil-Verbote:
    Entzug der Parteien-Finanzierung.
    Verbot einzelner Landesverbände.
  • Pro und Contra Parteiverbot
  • Pro NPD Verbot, Contra NPD Verbot
  • "Du bist gegen die Prüfung eines AfD-Verbots?"
  • Voraussetzungen
  • "Die Antragsteller müssen auf sicherer, staatlich unbeeinflusster Tatsachengrundlage die Verfassungswidrigkeit einer Partei darlegen."
  • bpb.de: "Auf der Grundlage von Satzung und Programmen, von Parteizeitungen und sonstigem Werbematerial, von Äußerungen der Parteifunktionäre oder Taten von Parteianhängern beurteilt das Gericht, ob eine Partei verfassungswidrig ist"
  • "Der Verfassungsschutz hat im Grunde drei Stufen ... für die Verfassungsfeindlichkeit einer Partei. Es gibt in der untersten Stufe den „Prüffall“ ... dann kommt der Verdachtsfall, wo es schon zur ersten Beobachtung kommt, um dann festzustellen, ob die Partei auf die höchste Stufe kommt – gesichert rechtsextrem."
  • Voraussetzung 1 für Parteiverbot: Verfassungsfeindlich ist, wer die Mindestprinzipien der FDGO kritisiert und abschaffen will bzw. sich zu einem anderen System ohne diese Mindestprinzipien bekennt.
  • #Mindestprinzipien der "freiheitlich-demokratischen Grundordnung" (FDGO) : "die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition". Vergleiche AfD und NPD.
  • Prof. Klaus Ferdinand Gärditz (Schwerpunkt Verfassungsrecht): "Das Gericht stellt unmissverständlich klar, dass ein ethnischer Volksbegriff, Rassismus und Antisemitismus die Menschenwürde verletzen. Zur Menschenwürde gehört aber auch die elementare Rechtsgleichheit. „Menschenwürde ist egalitär“, so das Gericht. Das bedeutet zwar nicht, die – von der Verfassung explizit vorausgesetzte – Staatsangehörigkeit aufzugeben, die Unterschiede in der politischen Teilhabe (wie vor allem das Wahlrecht) rechtfertigt. Würdewidrig sind aber kategorial ausgrenzende oder demütigende Diskriminierungen. Die Menschenwürde verletzen würde es, Menschen aufgrund ihrer Herkunft oder rassistischer Zuschreibungen eine Mitgliedschaft im deutschen Staatsvolk abzusprechen oder unzumutbare Zugangshürden zur deutschen Staatsangehörigkeit zu errichten. Auch „ethnopluralistische“ Positionen, die zwar als anders markierten Menschen nicht generell eine gleiche Würde abzusprechen meinen, sie aber diskriminierend auf vermeintliche Heimatterritorien verbannen oder kulturell segregieren wollen, verletzen die Menschenwürde."
  • Voraussetzung 2 für Parteiverbot: Verfassungswidrig und "verbotsfähig" ist eine Partei, wenn diese planvoll und sogar mit Gewalt gegen die Mindestprinzipien der FDGO vorgeht bzw. Gewalt als Mittel gegen die Mindestprinzipien der FDGO propagiert. Bundesverfassungsgericht: : "Es muss vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen. ... Sie muss planvoll das Funktionieren dieser Ordnung beeinträchtigen, im weiteren Verlauf diese Ordnung selbst beseitigen wollen."
  • AfD-Strategie: Vor der Machtergreifung / Machtübergabe Gesetze beachten. Vor der Machtergreifung / Machtübergabe keine Gewalt der Partei-Spitzen. Vor der Machtergreifung / Machtübergabe Reden gegen die Mindestprinzipien der FDGO, aber keine Reden der Partei-Spitzen für Gewalt und das Parteiprogramm nicht eindeutig verfassungswidrig gegen die Mindestprinzipien der FDGO.
  • Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Menschenrechte zur AfD kommt zu dem Schluss, dass die AfD die Kriterien für ein Verbot erfüllt.
  • Prof. Klaus Ferdinand Gärditz (Schwerpunkt Verfassungsrecht) über die AfD: "Personaltableau, politische Agenda und Agieren belegen: Die AfD ist fest im Griff rechtsextremistischer Mitglieder, die die Partei strategisch ausrichten und steuern. Jüngst wurde daher auch ein Parteiverbot ins Spiel gebracht. Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, sind nach Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes verfassungswidrig."
  • Prof. Klaus Ferdinand Gärditz (Schwerpunkt Verfassungsrecht): "Menschenwürde ist auch ein Schutzversprechen. Menschenwürde verweist auf Zerbrechlichkeit, auf die Verwundbarkeit der Menschen. Sie ist nicht das Recht des Stärkeren, sondern der Schwächeren. Demokratische Egalität wird nicht erst konkret gefährdet, wenn Extremisten Machtmittel einsetzen; sie ist bereits gestört, wenn Teile der Bevölkerung am demokratischen Prozess nur noch unter einer Kulisse der Einschüchterung teilnehmen können und bei einer politischen Wende die ersten Opfer wären, mit denen man „aufräumt“."
  • Prof. Klaus Ferdinand Gärditz (Schwerpunkt Verfassungsrecht): "Ein Nachweis, dass jedenfalls prägende Kräfte in der AfD einem solchen ethnisch-identitären Volksverständnis anhängen und im Falle der Herrschaftsbeteiligung hieraus auch Konsequenzen ziehen würden, dürfte nicht sonderlich schwer zu führen sein. Manche Landesverbände agieren ganz offen rechtsextremistisch und kokettieren mit dem Willen zum Systemumsturz."
  • vorwaerts.de: "Sollte der Verfassungsschutz die AfD-Bundespartei eines Tages als „gesichert extremistische Bestrebung“ einstufen, wäre dies gleichbedeutend mit der Aussage, dass er ein Verbot der AfD für möglich hält. Denn die Kriterien sind weitgehend identisch."
  • Voraussetzung 3 für Parteiverbot:
  • Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte EGMR in Straßburg verlangt, dass für ein Parteiverbot ein „dringendes soziales Bedürfnis“ bestehe.
  • EGMR hat in seinen bisherigen Urteilen (2003) teils strengere Kriterien angelegt als das Bundesverfassungsgericht in seinen Verbotsurteilen (1950er). EGMR prüfte, ob von der verbotenen Partei tatsächlich eine konkrete Umsturzgefahr gedroht hat.
  • "soll das „Darauf Ausgehen“ auch voraussetzen, dass „konkrete Anhaltspunkte von Gewicht vorliegen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass das gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG (Mindestprinzipien der FDGO) gerichtete Handeln einer Partei erfolgreich sein kann“. Das Bundesverfassungsgericht nennt diese neue Voraussetzung eines Parteiverbots „Potentialität“."
  • "Die NPD sei weder in der Lage, in Parlamenten eigene Mehrheiten zu erlangen, noch finde sie dort Koalitionspartner für eine Regierungsbildung. Es sei ihr nicht einmal gelungen, dauerhaft in einem Landtag vertreten zu sein. Ihre Wahlergebnisse bei Bundestags- und Europawahlen stagnierten auf sehr niedrigem Niveau. Trotz einiger Kommunalmandate übe die Partei auch auf kommunaler Ebene keinen bestimmenden Einfluss auf die politische Willensbildung aus. Außerparlamentarisch sei es der NPD wegen ihrer geringen Mitgliederzahl, finanzieller Probleme und eingeschränkter Kampagnenfähigkeit nicht möglich, die politische Willensbildung nachhaltig zu beeinflussen. Zwar könne das Verhalten von Anhängern der NPD punktuell Angst vor gewalttätigen Übergriffen auslösen. Jedoch fehlten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Partei eine Atmosphäre der Angst schaffe und so die Freiheit der politischen Willensbildung beeinträchtige." WD 3 - 3000 - 295/18
  • Die AfD steht im Gegensatz zur NPD 2023 gemäß den Umfragen schon kurz vor Teilnahme an einer Regierungskoalition in einem Bundesland.
  • Zeitpunkt für Parteiverbot
  • Das Zeitfenster für einen Verbotsantrag / Verbot schließt sich Stück für Stück (Wahl).
  • volksverpetzer.de: "Aufgrund der in vielen Bundesländern und im Bund anstehenden Wahlen und der bislang vorliegenden Umfrageergebnisse schließt sich das Zeitfenster für einen Verbotsantrag möglicherweise in wenigen Jahren."
  • Siehe Wahlergebnisse von AfD und möglichen Koalitionspartnern CDU, FDP in allen Bundesländern.
  • "Beobachter gehen davon aus, dass es ein bis zwei Jahre dauern könnte, bis der Senat das Urteil spricht."
  • Sind Demokraten und Anti-Demokraten mehr oder weniger gleich mächtig, dann gilt: Wer zuerst die Parteien der anderen Seite verbietet, dessen Parteien und dessen System (Demokratie oder Diktatur) überleben. Vergleiche Toleranz im Abschnitt zu "Meinungsfreiheit / Wahlfreiheit" in Kapitel 2.
  • Wenn eine rechtsextreme Partei nicht mehr unbedeutend ist, dann ist das Parteiverbot wegen Rechtsrutsch in Bundesverfassungsgericht, Bundesregierung, Bundestag, Bundesrat schwer durchzusetzen. Besonders dann, wenn CDU und FDP mit der rechtsextremen Partei koalieren wollen und deshalb gegen ein Verbot der rechtsextremen Partei sind.
  • Wird eine rechtsextreme Partei verboten, bevor sie an der Regierung ist, dann wird verhindert, dass die rechtsextreme Partei gemäß Handbuch / Playbook die Justiz mit Macht "von oben" rechtsextrem ausrichten kann und die liberal-konservativen "Steigbügelhalter" von der Macht entfernen und ihren "Führer" vor der legalen Macht der Institutionen schützen kann. Solange eine wehrhaft-demokratische Regierung an der Macht ist, solange kann diese rechtsextreme Richter in den Ruhestand versetzen.
    Sächsische Justizministerium: "Richterinnen und Richter haben sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Sie haben sich zudem innerhalb und außerhalb ihres Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, dass das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit nicht gefährdet wird, und unterliegen der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten."
  • Zeitpunkt Parteiverbot Vor CDU-FDP-AfD Regierung
  • Zeitpunkt Parteiverbot Vor AfD-CDU-FDP Regierung
  • Zeitpunkt Parteiverbot Vor AfD-Regime Diktatur
  • Das Parteiverbot würde nicht nur Faschisten politisch schwächen, sondern nebenbei die antifaschistische Einheitsfront z. B. auch in den faschistischen Hochburgen stärken. Z. B. könnten IHK und Schulen Auftritte von Mitgliedern verbotener Parteien rechtlich problemlos absagen.
    "Im Kampf für ein Verbot der AfD könnte es gelingen, die politischen Positionen dieser Partei und die von ihr eingesetzten Mittel einer breiten Öffentlichkeit deutlich zu machen. Eine entsprechende Kampagne müsste ja darauf gerichtet sein, Bundesregierung, Bundestag, Bundesrat, also all diejenigen Institutionen, die einen Verbotsantrag stellen können, zu einer Auseinandersetzung mit diesen Positionen zu zwingen. Die hierdurch entstehende Debatte könnte auch dazu genutzt werden, die Parteien dazu zu bewegen, inhaltlich klar Position zu beziehen. Letztlich müsste eine antifaschistische Kampagne für ein AfD-Verbot die staatlichen Institutionen, aber auch die Parteien dazu bringen, ihre immer wieder beschworene Bereitschaft, das Grundgesetz kämpferisch gegen seine Feinde zu verteidigen, inhaltlich zu füllen. Dabei müssten diese auch gezwungen werden, ihre eigenen Positionen zu Nationalstaat, völkischem Rassismus, Volksgemeinschaft, Asyl, Migration, Versammlungsfreiheit und vielen anderen durch das Grundgesetz gesicherten Rechten klar zu machen. Jetzt müssen Institutionen und Parteien erklären und deutlich machen, inwiefern sie bereit sind, die im Grundgesetz niedergeschriebenen Rechte gegen eine wachsende Bedrohung durch die in der AfD versammelten populistischen, völkisch-rassistischen Kräfte ernsthaft zu verteidigen."
  • Rechtliche Folgen eines Parteiverbots: Staatliche Parteienfinanzierung und Mandatsträgerbeiträge (wobei Mitgliedsbeiträge und Spenden umgelenkt würden), eventuell Parteienvermögen, Tätigkeit von Parteimitgliedern im Staatsdienst, Legitimierung rechtsextremer Ziele durch Wahlergebnisse, rechtsextreme parlamentarische Aktivitäten zur Etablierung von rechtsextremen Machtstrukturen, Privilegien demokratischer Parteien (Präsenz z. B. in Talkshows wo Parlamentarier eingeladen werden und der entsprechende Einfluss auf die Öffentlichkeit inkl. Anstiftung zu faschistischem Terror. Nutzen parlamentarischer Instrumentarien wie Kleine Anfragen (Informationsbeschaffung) zu rassistischen, sexistischen und umweltschädlichen Themen. Nutzen von Anträgen und Abstimmungen zum Einbringen ihrer faschistischen Ideen und zur Durchsetzung der rassistischen, sexistischen und umweltschädlichen Politik gegen Ausländer, erneuerbare Energien etc.) fallen weg.
  • Strategie der Rechtsextremen
  • Die Rechtsextremen werden vor einem Parteiverbot das Parteivermögen (z. B. wichtige Immobilien) in Privatvermögen überführen.
  • Die Rechtsextremen werden den Selbstschutz der Demokratie (Vergleiche Toleranz im Abschnitt zu "Meinungsfreiheit / Wahlfreiheit" in Kapitel 2) vor den Anti-Demokraten durch das Parteiverbot falsch als antidemokratisch bezeichnen. Die rechtsextreme Szene verfügt bereits jetzt über eigene Vordenker, Führergestalten und Musikikonen, die ihr Ansehen unter Faschisten mit Macht-Gewalt-Kult kaum dadurch steigern können sich als schwache Verlierer / Opfer / Märtyrer anstatt als starke siegreiche Helden darzustellen. Dierk Borstel: "Betrachtet man die Geschichte des bisher einzigen Verbots einer rechtsextremen Partei in Deutschland, so sind aus der Debatte keine neuen rechtsextremen Helden überliefert."
  • Würde eine faschistische Partei verboten, könnte sie sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte EGMR in Straßburg wenden. Siehe Voraussetzungen.
  • Die Rechtsextremen werden dann neue Organisationen und Parteien bilden.
  • Antifaschistische Einheitsfront-Politik würde neue rechtsextreme Parteien auch verbieten, eventuell einfach als "Nachfolgeorganisation" einer verbotenen Partei.
  • Die Faschisten würden sich auch anstatt in Parteien und Organisationen in lose organisierten Gruppen ("Kameradschaften") organisieren, die rechtlich keine Organisation und somit legal sind.
  • Politikwissenschaftler Hans-Gerd Jaschkei. "Die rechte Szene berücksichtigt die Verbotsgefahr und entwickelt immer differenziertere Instrumente, um Verbote zu verhindern oder zu umgehen."

 

 

 

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